Fiktives Baujahr und Restnutzungsdauer – Ferienimmobilien bewerten – Ertragswertverfahren nach §17-20 ImmoWertV für Ferienimmobilien

Ferienimmobilien werden in der Regel im Ertragswertverfahren bewertet. Hier steht der aus der Immobilie fliesende Ertrag im Mittelpunkt. Im Ertragswertverfahren nimmt im Gegensatz zum Sachwertverfahren die Bedeutung der Restnutzungsdauer der Immobilie erheblich zu.  Grund dafür ist, daß der Vervielfältiger zur Barwertberechnung maßgeblich von der Restnutzungsdauer und dem Kapitalisierungszinssatz abhängt. Bei einer Verlängerung der Restnutzungsdauer durch eine Sanierungsmaßnahme von 5 Jahren auf 10 Jahre, steigt der Ertragswert um 100%.

Immobilienbewertung in der Hotellerie und im Beherbergungsgewerbe

Neben den Hotels zählen auch Beherbergungsimmobilien wie Gasthöfe, Pensionen, Erholungs- und Ferienheime, Ferienzentren, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Hütten, Jugendherbergen, Sanatorien und Fach-(Kur-)Kliniken zu den Spezialimmobilien. Eine gesetzliche Definition der Betriebsarten des Beherbergungsgewerbes ist bisher nicht eindeutig geliefert worden; dafür erfolgte eine grobe Einteilung dieser meist gewerblich genutzten Immobilienklasse.